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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 27 BPolG – Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um

  • 1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
  • 2. Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen

zu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

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„Was regelt § 27 BPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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