Zum Inhalt springen
Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 26h BörsG – Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26h BörsG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26h BörsG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten