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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 26g BörsG – Übermittlung von Daten

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Aufträge für Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26g BörsG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26g BörsG? Zitiere den Wortlaut.“

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