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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 78i BNotO – Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78i BNotO verweisen