Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 78i BNotO – Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 78i BNotO verweisen
- § 63 BNotO – Einsicht der Notarkammer
- § 93 BNotO – Befugnisse der Aufsichtsbehörden