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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 63 BNotO – Einsicht der Notarkammer

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 BNotO verweisen

  • § 118 BNotO – Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse

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