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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 64b BNotO – Bestellung eines Vertreters

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64b BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64b BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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