Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 64b BNotO – Bestellung eines Vertreters
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt § 64b BNotO? Zitiere den Wortlaut.“