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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 64a BNotO – Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

Rechtsprechung zu § 64a BNotO

9 Entscheidungen zitieren § 64a BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – NotZ (Brfg) 17/13 · Senat für Notarsachen

    Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung; Täuschung durch Verschweigen von Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22 · Senat für Notarsachen

    Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 12/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erlangt werden.
  • BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – NotZ (Brfg) 1/24 · Senat für Notarsachen

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 6/21 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" kann beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das …
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2021 – NotZ (Brfg) 11/20 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zur Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters gemäß § 12 NotarVO BW, § 25 Abs. 2 BNotO.

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