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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 28 BNotO – Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 28 BNotO

2 Entscheidungen zitieren § 28 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion. 2. Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine …
  • BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22 · Senat für Notarsachen

    Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung

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