Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 27 BNotO – Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten. § 9 bleibt unberührt.

(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 27 BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 27 BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 23.11.2015 – NotSt (Brfg) 5/15 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Pflicht des Notars zu strikter Neutralität endet bei notarieller Beurkundungstätigkeit nicht mit der Vornahme der Beurkundung als solcher.

Weitere Entscheidungen zu § 27 BNotO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten