Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
§ 47 BNatSchG – Einziehung und Beschlagnahme
Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 BNatSchG verweisen
- § 40b BNatSchG – Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
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