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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 47 BNatSchG – Einziehung und Beschlagnahme

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 BNatSchG verweisen

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