Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist. Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft macht. § 47 gilt entsprechend.
BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
§ 40b BNatSchG – Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 40b BNatSchG verweisen
- § 54 BNatSchG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften