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Zitierfest

BKGG · Bundeskindergeldgesetz

§ 6 BKGG – Höhe des Kindergeldes

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.

(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BKGG verweisen

Rechtsprechung zu § 6 BKGG

4 Entscheidungen zitieren § 6 BKGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert Art. 3 Abs. 1 GG die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt. Wirken sich Beitragsregelungen innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig aus, so muss der Staat den besonderen …
  • BayVGH, Urt. v. 15.01.2025 – 12 BV 24.1689 · 12. Senat

    Leitsatz: 1. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich Kindergeldzahlungen auf der Grundlage des Abschnitts X des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes. (Rn. 24) 2. (Deutschem) Kindergeld vergleichbare ausländische Zahlungen sind gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Einkommen hinzuzurechnen. (Rn. 24)
  • BGH, Beschl. v. 20.11.2024 – XII ZB 78/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Anders als beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem Ehegatten oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist die Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten nicht gerechtfertigt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594). 2. Zur (hier verneinten) Zurechnung fiktiver …
  • BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt. 2. Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (im …

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