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Zitierfest

BKGG · Bundeskindergeldgesetz

§ 18 BKGG – Anwendung des Sozialgesetzbuches

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 18 BKGG

4 Entscheidungen zitieren § 18 BKGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 02.11.2012 – B 4 KG 2/11 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Familienkasse ist jedenfalls derzeit noch berechtigt, auf der Grundlage einer Nebenbestimmung die Vorwegzahlung eines Kinderzuschlags vor Abschluss aller Ermittlungen zum berücksichtigungsfähigen Einkommen des Leistungsberechtigten zu verfügen.
  • BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 R · 10. Senat

    Leitsatz: Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds nicht gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte auftreten.
  • BVerfG, Beschl. v. 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz <Art 3 Abs 1 GG> vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GG

  • BFH, Beschl. v. 08.12.2011 – III B 72/11 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Festsetzung des nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlten Kindergeldes erfolgt auch unter Berücksichtigung der in § 31 Satz 2 EStG geregelten Sozialleistungsfunktion des Kindergeldes nach den Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 177 AO). 2. NV: Der zeitliche Rahmen der rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bestimmt sich nach den Vorschriften über …

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