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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 69 BKAG – Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt, unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung im Informationssystem nach § 13 und im Informationsverbund nach § 29 Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach Abschnitt 5, nach § 34 oder nach § 64 und von Übermittlungen nach § 27 mindestens alle zwei Jahre durch. Sie oder er kontrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Informationssystem und, im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit, im Informationsverbund nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 1 erfolgen.

(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 BKAG verweisen

  • § 34 BKAG – Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
  • § 45 BKAG – Besondere Mittel der Datenerhebung
  • § 46 BKAG – Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  • § 48 BKAG – Rasterfahndung
  • § 49 BKAG – Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
  • § 51 BKAG – Überwachung der Telekommunikation
  • § 56 BKAG – Elektronische Aufenthaltsüberwachung
  • § 79 BKAG – Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
  • § 82 BKAG – Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

Rechtsprechung zu § 69 BKAG

3 Entscheidungen zitieren § 69 BKAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der Daten schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen für Bestandsdaten von Telekommunikationsdiensteanbietern müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die …
  • BVerfG, Urt. v. 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre. 2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der …
  • BVerwG, Urt. v. 04.03.2026 – 6 A 2.24 · 6. Senat

    Leitsatz: Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit steht für die Durchsetzung einer gemäß § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG begehrten Einsichtnahme in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes nach § 37 Abs. 1 BNDG keine nach § 42 Abs. 2 VwGO wehrfähige Rechtsposition zu.

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