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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 60 BKAG – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
  • 2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen oder
  • d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 BKAG verweisen

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