Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
§ 54 BKAG – Platzverweisung
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 54 BKAG verweisen
- § 57 BKAG – Gewahrsam