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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 35 BKAG – Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.

(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 BKAG verweisen

  • § 37 BKAG – Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder

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