Zum Inhalt springen
Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 26 BKAG – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) § 25 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

  • 1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  • 2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind.

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 BKAG verweisen

  • § 9 BKAG – Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
  • § 26a BKAG – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
  • § 27 BKAG – Datenübermittlung im internationalen Bereich
  • § 28 BKAG – Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  • § 33 BKAG – Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich

Rechtsprechung zu § 26 BKAG

Eine Entscheidung zitiert § 26 BKAG.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der Daten schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen für Bestandsdaten von Telekommunikationsdiensteanbietern müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die …

Weitere Entscheidungen zu § 26 BKAG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 BKAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 BKAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten