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Zitierfest

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

§ 3 BGleiG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • 1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstellen sowie Dienstposten, die mit Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes besetzbar sind und für deren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mittel benötigt werden, unabhängig davon, ob die Beschäftigung aus für Stellen und Planstellen bereitgestellten oder sonstigen Haushaltsmitteln finanziert wird;
  • 2. Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen oder Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen, Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie Ebenen mit Führungspositionen einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter;
  • 3. beruflicher Aufstieg: Beförderungen, Höhergruppierungen, Höherreihungen sowie Übertragungen höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze;
  • 4. Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender, Richterinnen und Richter sowie Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter;
  • 5. Dienststellen:
  • a) Bundesgerichte,
  • b) Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte sowie
  • c) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes;

maßgebend sind § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 6 sowie § 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes;

  • 6. Familienaufgaben: die tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein;
  • 7. Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ein;
  • 8. Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung;
  • 9. unterrepräsentiert: Status von Frauen, wenn ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht mindestens zwei Personen beträgt;
  • 10. Führungspositionen: alle Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 BGleiG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 BGleiG

5 Entscheidungen zitieren § 3 BGleiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 – 2 VR 5.24 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Auswahl eines Bewerbers für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens trotz fehlender Aufklärung bestehender Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung verletzt den Konkurrenten in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. 2. Ein Rückgriff auf die in älteren dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Aussagen ist erforderlich, wenn ihnen noch Aussagekraft für die aktuell zu treffende …
  • BAG, Urt. v. 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung.
  • BVerwG, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B 35/22 · 2. Senat

    Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen; Ruhestandseintritt des vom Berufungsgericht aus dem Dienst entfernten Beamten während des Revisionsverfahrens

  • BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 A 3/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen. 2. Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz …
  • BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 2 B 39/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Während einer vorläufigen Dienstenthebung bleibt ein einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesener Beamter dort beschäftigt i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG und § 2 Abs. 1 Satz 1 PBNUBestV, weil er weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis steht. 2. Bei der der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 PostPersRG obliegenden Prüfung handelt …

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