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Zitierfest

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

§ 27 BGleiG – Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten

Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.

(1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei

  • 1. personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbereitung und Entscheidung über
  • a) die Vergabe von Ausbildungsplätzen,
  • b) die Einstellung und die Versetzung sowie die Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate,
  • c) die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten,
  • d) die Abmahnung, die Einleitung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung,
  • e) Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen,
  • 2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,
  • 3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen,
  • 4. Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, sofern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Dienststelle eingerichtet ist, sowie
  • 5. der Erstellung des Gleichstellungsplans.

(2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.

(3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32 Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungsbeauftragte über die Gründe zu informieren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 BGleiG verweisen

  • § 32 BGleiG – Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung
  • § 33 BGleiG – Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
  • § 37 BGleiG – Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst

Rechtsprechung zu § 27 BGleiG

9 Entscheidungen zitieren § 27 BGleiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 2 B 39/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Während einer vorläufigen Dienstenthebung bleibt ein einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesener Beamter dort beschäftigt i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG und § 2 Abs. 1 Satz 1 PBNUBestV, weil er weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis steht. 2. Bei der der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 PostPersRG obliegenden Prüfung handelt …
  • BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 A 3/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen. 2. Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz …
  • BAG, Urt. v. 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung.
  • BVerwG, Urt. v. 18.07.2024 – 5 C 14/22 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Bei dem Gebot der Unbefangenheit und Unparteilichkeit von Amtsträgern handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der deren Mitwirkung schon an Entscheidungsprozessen auch ohne eine ausdrückliche Normierung jedenfalls dann verbietet, wenn sie selbst unmittelbar von einer Entscheidung betroffen sein können. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie hinsichtlich der Entscheidung oder …
  • BVerwG, Beschl. v. 06.10.2023 – 2 VR 3/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vermittelt keine rechtlich gesicherte Position auf die Vergabe des höherwertigen Statusamts. 2. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Hieraus folgt kein Anspruch auf die (weitere) Verengung des möglichen Bewerberfeldes durch die Vorgabe eines Anforderungsprofils. 3. Die …
  • BVerwG, Urt. v. 04.03.2021 – 2 WD 11/20 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. § 84 Abs. 1 WDO verbietet nicht die Verwertung von Tatsachenfeststellungen, die im strafgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage eines verständigungsbasierten Geständnisses nach Maßgabe des § 257c StPO getroffen wurden. 2. Rügt ein Soldat Mängel des strafgerichtlichen Verfahrens, die weder offensichtlich noch im strafprozessualen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sind, besteht …

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