Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

§ 21 BGleiG – Anfechtung der Wahl

Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.

(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

Rechtsprechung zu § 21 BGleiG

3 Entscheidungen zitieren § 21 BGleiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 30.05.2012 – 6 B 6/12 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, wonach die Dienststellenleitung den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten, sofern sie ihn für unbegründet hält, bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand unverzüglich vorlegt, gilt auch für mehrstufig aufgebaute Körperschaften.
  • BVerwG, Urt. v. 08.04.2010 – 6 C 3/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Klage auf Feststellung, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG), handelt es sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand ein konkreter Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung ist. 2. Wird ein Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen …
  • BVerwG, Urt. v. 11.08.2022 – 5 A 2/21 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts im Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle (Nr. 1) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder (Nr. 2) einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht, enthält eine …

Weitere Entscheidungen zu § 21 BGleiG suchen