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Zitierfest

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

§ 19 BGleiG – Wahl, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

  • 1. in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
  • 2. in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
  • 3. in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
  • 4. in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
  • a) bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
  • b) bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
  • c) bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
  • 5. in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 BGleiG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 BGleiG

9 Entscheidungen zitieren § 19 BGleiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 62/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der Disziplinarklage setzt voraus, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen. Nur eine Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, nicht aber ihres Rechts auf frühzeitige Beteiligung kann einen wesentlichen Mangel des …
  • BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 – 2 B 88/10, 2 B 88/10 (2 C 62/11) · 2. Senat

    Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Disziplinarverfahren

  • BVerwG, Urt. v. 08.04.2010 – 6 C 3/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Klage auf Feststellung, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG), handelt es sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand ein konkreter Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung ist. 2. Wird ein Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen …
  • BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 A 3/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen. 2. Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz …
  • BVerwG, Beschl. v. 07.11.2014 – 2 B 45/14 · 2. Senat

    Leitsatz: In der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils, in dem die Revision nicht zugelassen wird, muss nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe und deren Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.

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