Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.
BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
§ 14 BGleiG – Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 BGleiG verweisen
- § 33 BGleiG – Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
- § 34 BGleiG – Gerichtliches Verfahren
- § 37 BGleiG – Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
Rechtsprechung zu § 14 BGleiG
2 Entscheidungen zitieren § 14 BGleiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 11.08.2022 – 5 A 2/21 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts im Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle (Nr. 1) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder (Nr. 2) einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht, enthält eine …
BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 A 3/20 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen. 2. Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz …