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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

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