Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 982 BGB – Ausführungsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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