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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 982 BGB – Ausführungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

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