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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 967 BGB – Ablieferungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

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