Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 967 BGB – Ablieferungspflicht
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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