Zum Inhalt springen
Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 61 AGBGB – Fundbehörden und fundrechtliches Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinn von § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2, §§ 967, 973 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 974 Satz 1, §§ 975, 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen und das Verfahren der Fundbehörden bei der Behandlung der Fundsachen näher zu regeln.

Rechtsprechung zu Art. 61 AGBGB

3 Entscheidungen zitieren Art. 61 AGBGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 5/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für Fundtier

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 7/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Wird ein Fundtier bei der Fundbehörde abgeliefert, hat sie das Tier zu verwahren, d.h. tierschutzgerecht unterzubringen und zu versorgen. Stehen der Ablieferung Gründe des Tierschutzes entgegen, genügt es zur Begründung der Verwahrungspflicht, die Fundbehörde über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls muss die Fundbehörde einem …
  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 6/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für Fundtier

Weitere Entscheidungen zu Art. 61 AGBGB suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 61 AGBGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 61 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten