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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 60 AGBGB – Erneutes Aufgebotsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Wird hinsichtlich eines Grundstücks, für das ein Ausschlussurteil oder ein Ausschließungsbeschluss ergangen ist, von einem anderen Antragsberechtigten neuerdings das Aufgebot beantragt, so gelten die in dem früheren Verfahren von dem Antragsteller angegebenen oder von dem Berechtigten angemeldeten Grunddienstbarkeiten als dem Antragsteller bekannt.

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