Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 938 BGB – Vermutung des Eigenbesitzes
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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