Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 86d BGB – Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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