Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 77 BGB – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 77 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten