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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

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