Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 763 BGB – Lotterie- und Ausspielvertrag
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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