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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 763 BGB – Lotterie- und Ausspielvertrag

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

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