Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 736b BGB – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 736b BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 736b BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten