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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 713 BGB – Gesellschaftsvermögen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

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