Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 713 BGB – Gesellschaftsvermögen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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