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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 67 BGB – Änderung des Vorstands

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 67 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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