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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 651x BGB – Haftung für Buchungsfehler

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,

  • 1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
  • 2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 651x BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 651x BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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