Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 608 BGB – Kündigung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 608 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 608 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten