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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 603 BGB – Vertragsmäßiger Gebrauch

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

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