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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 602 BGB – Abnutzung der Sache

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

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