Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 547 BGB – Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 547 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 547 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten