Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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