Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 534 BGB – Pflicht- und Anstandsschenkungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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