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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 533 BGB – Verzicht auf Widerrufsrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 533 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 533 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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