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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 486 BGB – Anzahlungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.

(2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 486 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 486 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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