Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 47 BGB – Liquidation

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 47 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 47 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten