Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 463 BGB – Voraussetzungen der Ausübung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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