Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 445 BGB – Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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