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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 381 BGB – Kosten der Hinterlegung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

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