Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 352 BGB – Aufrechnung nach Nichterfüllung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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