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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 352 BGB – Aufrechnung nach Nichterfüllung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

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